Leistungsbewertung

Das Leistungsbewertungskonzept wurde am 14. April 2011 in der Schulkonferenz abgestimmt und am 1. Oktober 2014 aktualisiert. Die rechtlichen Rahmenvorgaben für das Konzept liefert das Schulgesetz.

 

Grundsätze der Leistungsbeurteilung am Städtischen Gymnasium am Wirteltor

Maßgebend für die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler sind die Bestimmungen des Schulgesetzes NRW, der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für beide Sekundarstufen sowie der Richtlinien und Lehrpläne der Fächer. Die im Folgenden formulierten Grundsätze beachten diese, legen aber gleichzeitig Präzisierungen und Verfahrensweisen fest, die geeignet sind, die Verlässlichkeit und Transparenz der vorzunehmenden Leistungsbeurteilungen für alle Beteiligten und Betroffenen zu erhöhen. Im Rahmen dieser Grundsätze und Vorgaben sind die Lehrkräfte selbstverantwortlich für die Beurteilung von Leistungen.

  1. Die Fachlehrkräfte teilen den Schülerinnen und Schülerin zu Beginn eines Halbjahres mit, welche Formen der schriftlichen und mündlichen Leistungsüberprüfung Anwendung finden bzw. Anwendung finden können und weisen sie auf ihre Pflicht zur aktiven Beteiligung am Unterricht und die Folgen der Verweigerung von Leistungen hin.
  2. Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
  3. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung oder erbringt er diese aus Gründen nicht, die er selbst zu vertreten hat, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
  4. Jede abschließende Leistungsbeurteilung im Bereich der „Sonstigen Mitarbeit“, d.h. außerhalb von Klausuren und Klassenarbeiten, besteht aus mehr als zwei Formen der Leistungsüberprüfung. Das heißt ausdrücklich, „Sonstige Mitarbeitsnoten“ sind keine Beteiligungsnoten, auch wenn die mündliche Beteiligung ein sehr wesentliches Element von Unterricht ist.
  5. Auch die methodischen und sozialen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind neben der Fachlichkeit Bestandteile der Beurteilung von Schülerinnen und Schüler. Noten dienen jedoch ausdrücklich nicht der Disziplinierung von Schülerinnen und Schülern.
  6. Klassenarbeiten und Klausuren schließen mit einem Kommentar bzw. Bewertungsschlüssel ab, der wesentliche Stärken und Schwächen der erbrachten Leistung beschreibt. Eine kurze pädagogische Kommentierung macht bei umfänglicheren Minderleistungen zudem schwerpunktmäßig deutlich, was erfolgen muss, um die aufgetretenen Defizite zu beheben.
  7. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form an-gemessen zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten. In der Oberstufe führen gehäufte Verstöße zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in der Einführungsphase und um bis zu zwei Notenpunkte in der Qualifikationsphase.
  8. Im zweiten Halbjahr des ersten Jahres der Qualifikationsphase wird eine Klausur durch eine Facharbeit ersetzt. Die Verpflichtung zur Facharbeits-anfertigung entfällt bei Belegung eines Projektkurses.
  9. Die schriftlichen Leistungen, die in Form von Klassenarbeiten bzw. Klau-suren erbracht werden, bilden eine eigene Teilnote.
  10. Die Anteile dieser Note für Klassenarbeiten bzw. Klausuren und der Note für die „Sonstige Mitarbeit“ sind gleichwertig. Die Bildung der Endnote erfolgt jedoch nicht arithmetisch, sondern berücksichtigt die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers. In der Sekundarstufe I werden dabei die Leistungen des 1.Halbjahres mit herangezogen. Aufgrund der sehr unter-schiedlichen thematischen Ausrichtung der Halbjahre in der Qualifikationsphase der Oberstufe entfällt letzteres hier.
  11. Wird in der Oberstufe, wie aufgrund der Lehrplanvorgaben möglich, nur eine Klausur im Halbjahr geschrieben, fließt diese Einzelnote so in die Notenfindung ein, als wären zwei Klausuren geschrieben worden, d.h. die Gesamtteilnote für Klausuren und die für die „Sonstige Mitarbeit“ fließen zu gleichen Teilen in die Endnotenfindung ein.
  12. Die Anzahl der „Schriftlichen Übungen“ ist pro Halbjahr und Fach auf eine bzw. maximal zwei begrenzt. Die schriftlichen Überprüfungen erfolgen an-gekündigt. An Tagen, an denen Klassenarbeiten geschrieben werden, findet keine „Schriftliche Übung“ statt. Die Fachlehrkräfte stimmen sich durch Klassenbucheinträge so ab, dass eine unsachgemäße Häufung von „Schriftlichen Übungen“ in einer Woche unterbleibt. Der Zeitraum, auf den sich die schriftlichen Übungen beziehen, beträgt vier Unterrichtsstunden, d.h. in der Regel zwei Unterrichtswochen in nichtschriftlichen Fächern. Die angesetzte Dauer für die „Schriftliche Übung“ überschreitet 15 Minu-ten nicht.
  13. Schriftliche Übungen dienen der Vergleichbarkeit von Leistungsanforderungen bzw. Leistungen und zählen im Rahmen der Leistungsbeurteilung jedoch nur wie eine herausgehobene Leistung, die vergleichbar mit einem umfangreicheren Unterrichtsbeitrag der Schülerin bzw. des Schülers ist.
  14. Vokabelüberprüfungen gelten nicht als schriftliche Übungen.
  15. Referate oder ähnliche Einzelbeträge von Schülerinnen und Schüler sind kein Ersatz für durchgängig erbrachte Unterrichtsleistungen. In der Regel werden sie nur vergeben, wenn alle Schülerinnen und Schüler Gelegen-heit haben eine gleiche oder gleichwertige Leistung zu erbringen, die in die Notengebung einfließt.
  16. Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, wird Gelegen-heit gegeben, diese nachträglich zu erbringen. Dieses kann im Falle von Klausuren auch an langfristig angekündigten Samstagen oder anderen unterrichtsfreien Schultagen erfolgen, damit nicht weiterer Fachunterricht ver-säumt wird. Die Fachlehrkraft kann den Leistungsstand auch durch eine Prüfung feststellen. Im Falle versäumter Klausuren erfolgt im Sinne der Gleichbehandlung dies jedoch ausschließlich im Einvernehmen mit dem Schulleiter.
  17. Schülerinnen und Schüler und die Sorgerechtsberechtigten können sich jederzeit Notenauskünfte einholen. Dabei ist der Fachlehrkraft außerhalb von Elternsprechtagen Gelegenheit zu geben, diese Auskunft vorzuberei-ten. Zwischen zwei Auskunftsanforderungen muss ein angemessener, d.h. mehrwöchiger Zeitraum liegen, der es erlaubt, Leistungsstandsveränderungen und deren Stetigkeit zu dokumentieren. In unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Zeugniskon-ferenzen besteht in der Sekundarstufe I in der Regel keine Auskunftpflicht, sofern die Auskunft nicht für die Planung der weiteren Schullaufbahn unerlässlich ist. In Zweifelsfällen vermittelt der Schulleiter. In der Oberstufe erfolgen Notenauskünfte unaufgefordert durch die Fachlehr-kraft zeitnah zum dem im Terminplan allgemein bekannt gemach-ten Quartalsende. Zum Halbjahresabschluss werden auch die Teilendnoten für die Bereiche „Klausuren“, sofern als Klausurfach belegt, und „Sonstige Mitarbeit“ sowie die Endnote genannt.

(Rahmenkonzept wurde abgestimmt 14.04.2011 in der Schulkonferenz; letzte Aktualisierung: 01.10.2014)

 

zuletzt aktualisiert am 1. 2. 2024